Rechtsprechung
BFH, 19.03.2014 - IV S 6/14 |
Verfahrensgang
- BFH, 13.02.2014 - IV B 109/13
- BFH, 19.03.2014 - IV S 6/14
- BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14
Wird zitiert von ...
- BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14
Kein Rechtsbehelf gegen Entscheidung über Anhörungsrüge
Mit Beschluss vom 19. März 2014 IV S 6/14, der Klägerin zugestellt am 2. April 2014, hat der Senat die vorgenannte Anhörungsrüge als unzulässig verworfen.Hierauf beantragte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 3. April 2014, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 7. April 2014, den Beschluss vom 19. März 2014 IV S 6/14 aufzuheben.
Es kann dahinstehen, ob die Rüge ihrer ausdrücklichen Bezeichnung entsprechend als eine erneute Anhörungsrüge gegen den BFH-Beschluss vom 13. Februar 2014 IV B 109/13 über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde oder im Wege der Auslegung als eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. März 2014 IV S 6/14 über die Verwerfung der Anhörungsrüge zu verstehen ist.
b) Soweit die Rüge --bei Achtung des Gebots rechtsschutzgewährender Auslegung von Prozesserklärungen (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2014 1 BvR 1126/11, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 991)-- als gegen den BFH-Beschluss vom 19. März 2014 IV S 6/14 gerichtet zu verstehen sein sollte, ist sie unstatthaft und schon deshalb unzulässig.